Vergabe

Vergaben

Bekanntmachungspflichtige Vergabeverfahren werden von ekom21 in der Hessischen Ausschreibungdatenbank (HAD) im Internet veröffentlicht.


Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionenim Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen 

Stand: 12.05.2022

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, haben sich die EU-Staaten auf Sanktionen gegenüber Russland geeinigt. Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen („Russland-Bezug“). Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht

  • a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters/Vertragspartners/Auftragnehmers oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters/Vertragspartners/Auftragnehmers in Russland,
  • b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter/Vertragspartner/Auftragnehmer über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
  • c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter/Vertragspartner/Auftragnehmer im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik der Sanktions-VO besteht der Russland-Bezug im Sinne der Vorschrift auch dann, wenn die betroffene Person neben der russischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit (einschl. einer EU- Staatsangehörigkeit) innehat (siehe etwa Umkehrschluss aus Art. 5b Sanktions-VO).

Im Rahmen der Umsetzung der in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-VO) vorgesehenen Verbote ist die ekom21 als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass die mit ihren Auftragnehmern geschlossenen Verträge bzw. bestehenden Aufträge nur dann fortgeführt werden, wenn kein Bezug zu Russland besteht.

Detailinformationen für Lieferanten:

Daher ist von jedem Auftragnehmer der ekom21 die

 Eigenerklärung zu Art. 5k Abs. 1 der Sanktions-VO

  • vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt,
  • auf Papier handschriftlich und rechtsverbindlich unterschrieben sowie
  • mit Firmenstempel versehen als Kopie / Scan des Papieroriginals im PDF-Format

bis zum 03.06.2022 an das Funktionspostfach erklaerung@ekom21.de zurückzusenden.

Detailinformationen für ekom21-Kunden:

Weitere, allgemeine Informationen

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Stand 12.05.2022