Standards für Barrierefreiheit

BITV nutzt allen

Vorteile für alle

Von der Digitalisierung profitieren auch Menschen mit einer Behinderung. Alle Bürger*innen müssen die Möglichkeit haben, über die digitalen Angebote mit Behörden und Dienststellen zu kommunizieren. Die Mitarbeiter*innen der Verwaltungen sollen Zugang zu internen Informationen und Software (z. B. Zeiterfassung) haben. Die Webangebote und Apps müssen also barrierefrei sein, damit alle Menschen sie uneingeschränkt nutzen können. Web-Angebote, dazu gehören auch Videos, Dokumente und Formulare, des Bundes und der Länder müssen barrierefrei sein. Anwendungsprogramme oder Weboberflächen, die nicht alle Kriterien der Barrierefreiheit entsprechen, müssen nachgebessert werden, sobald der Mangel gemeldet wird. 

Nicht zuletzt bieten Kriterien wie kontrastreiche Darstellung, ausreichende Schriftgröße und Zeilenabstand etc. für alle Nutzer*innen eine sehr gute Arbeitssituation.

Grundsätze

Der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz EAA) wurde mit dem BGG in nationales Recht umgesetzt. In Hessen finden sich entsprechende Vorschriften im „Hessischen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (HessBGG und HessBGG in leichter Sprache), das am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Es soll die Teilhabe behinderter Menschen durch konkrete Maßnahmen verändern und weist Landesbehörden und -Dienststellen an, das Ziel des Gesetzes aktiv zu unterstützen.  § 14 HessBGG widmet sich dediziert der barrierefreien Informationstechnik.

Das BGG bildet die Grundlage für die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) auf der Ebene des Bundes. Sie trat 2002 erstmals in Kraft, basiert auf den internationalen Standards des World Wide Web Consortiums (W3C), den Web Content Accessibility Guidelines, und gilt  für alle öffentlichen Stellen des Bundes.

Vier Grundsätze sind es laut W3C, an denen sich Entwicklungsabteilungen bei der Gestaltung barrierefreier Inhalte orientieren sollen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Mit ihrer neuen, am 25. Mai 2019 in Kraft getretenen Fassung 2.0 setzt die BITV  die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 um. Diese befassen sich mit der Barrierefreiheit  von Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen, insofern Vorgaben dazu nicht schon in das 2018 aktualisierte  Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden.

Neuheiten der BITV 2.0

BITV 2.0 benennt detaillierter, was unter Barrierefreiheit von Websites, Apps und anderen digitalen Inhalten zu verstehen ist und welche Inhalte im Einzelnen wie auszugestalten sind. Neu ist, dass die Vorgaben auch für elektronische Verwaltungsabläufe umzusetzen sind. Dies musste bis zum 23. Juni 2021 geschehen sein. Auch Apps, die nur intern genutzt werden, sind nach der neuen Verordnung barrierefrei  zu gestalten. Der bisherige Geltungsrahmen  wird damit erweitert und umfasst Internet und Intranet, öffentliche und nicht-öffentlich zugängliche mobile Anwendungen.

Von Beginn an mitdenken

Unterstützung bei der Umsetzung der Vorschriften aus BITV bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. 

Am besten ist es aber, von Beginn an selber mitzudenken. Schließlich müssen barrierefreie Webangebote stetig weiterentwickelt und gepflegt werden. Mit der einmaligen Einrichtung ist es also nicht getan, vielmehr ist Barrierefreiheit als fortlaufender Prozess zu verstehen. 

Bereits während eine neue Website konzipiert und designt wird, sollten die Verantwortlichen diese „Web-Accessibility“-Perspektive einnehmen. Geräte- und Plattformunabhängige Programmierung, Responsive Design und Fluid Layout sind hier die Stichworte. Es sind die gleichen, die sich auch Hersteller kommunaler Software bei der (Weiter)-Entwicklung ihrer Anwendungen auf die Fahne schreiben.